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   LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL   

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LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL (https://dejure.org/2011,978)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL (https://dejure.org/2011,978)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. September 2011 - L 1 KR 89/10 KL (https://dejure.org/2011,978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Krankenkassen müssen ihre Absprachen nicht vor dem Bundeskartellamt rechtfertigen

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Fall fürs Kartellrecht

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Ende der Fusionskontrolle über Krankenkassen?

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kartellrechtlicher Auskunftsbeschluss gegenüber gesetzlicher Krankenkasse wegen der Ankündigung von Zusatzbeiträgen rechtswidrig?

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kartellrechtlicher Auskunftsbeschluss gegenüber gesetzlicher Krankenkasse wegen der Ankündigung von Zusatzbeiträgen rechtswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 177
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Die beschriebene Rechtsprechung habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 2004 (Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 - "AOK Bundesverband") auch auf die Beurteilung der Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übertragen.

    Die vom EuGH in der Rechtssache C-264/01 - "AOK-Bundesverband" - auf der Basis vorangegangener Rechtsprechung zusammengefassten Kriterien, deren Erfüllung einer Qualifizierung von Krankenkassen als Unternehmen entgegenstünden, würden von der Klägerin nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Bundeskartellamt gültigen Rechtslage durchgängig nicht erfüllt: Durch die Einführung des Gesundheitsfonds nach §§ 266 ff. SGB V habe der Gesetzgeber eine eindeutige institutionelle Trennung zwischen der dem Solidaritätsbegriff zu Grunde liegenden Einkommensverteilung durch einkommensabhängige Beiträge einerseits und den dem Versicherungsprinzip folgenden Tätigkeiten der Krankenkassen vorgenommen.

    Ein wesentliches Kriterium des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-264/01 - "AOK-Bundesverband" - der Grundsatz der nationalen Solidarität - sei daher auf die Klägerin nicht mehr anwendbar.

    Die Regelung des § 242 SGB V stehe daher auch in Auslegung des Urteils in der Rechtssache C-264/01 u.a. - "AOK-Bundesverband" - einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen.

    Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist hiernach sowohl am Maßstab von Art. 101 AEUV als auch von § 1 GWB zu verneinen, wenn der Träger eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllt, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 - AOK-Bundesverband - Slg. 2004, I-2493; BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R - juris Rdnr. 23 ff.).

    Für die Abgrenzung von wirtschaftlicher Tätigkeit und nicht-unternehmerischer Aufgabenwahrnehmung mit sozialem Charakter ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 - AOK -Bundesverband - Slg.2004, I-2493 - Rdnr. 52 bis 56):.

    "Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufsgenossenschaften wie die MMB als öffentlich-rechtliche Körperschaften an der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken und insoweit eine soziale Aufgabe wahrnehmen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Rdnr. 51).

    Die maßgeblich auf die neuen Gestaltungsspielräume aber auch auf die Mobilisierung von Wirtschaftlichkeitsreserven im Rahmen der Verwaltungskostensenkung abstellende Argumentation der Beklagten übersieht, dass nach dem vom Europäischen Gerichtshof angelegten Maßstab zwingend ein im öffentlichen Interesse stehendes gesetzliches Anreiz- oder Steuerungssystem, das darauf abzielt, eine Aufgabe so effizient und kostengünstig wie möglich zu erfüllen, von der Zulassung einer Tätigkeit mit wirtschaftlicher Zwecksetzung abzugrenzen ist (so EuGH, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 - AOK-Bundesverband - Slg. 2004, I-2493 - Rdnr. 56 einerseits und Rdnr. 58 andererseits).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R

    Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Dies habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R - auch klargestellt.

    Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist hiernach sowohl am Maßstab von Art. 101 AEUV als auch von § 1 GWB zu verneinen, wenn der Träger eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllt, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 - AOK-Bundesverband - Slg. 2004, I-2493; BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R - juris Rdnr. 23 ff.).

    So erfolgt nach den §§ 265 ff. SGB V ein Ausgleich zwischen den Krankenkassen mit den niedrigsten Gesundheitsausgaben und den Krankenkassen, die kostenträchtige Risiken versichern und deren Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Risiken am höchsten sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R - juris Rdnr. 23 ff.).

    Dem damit einhergehenden Abbau von Gestaltungsräumen der Krankenkassen hat der Gesetzgeber zur Effizienzsteigerung neue Versorgungsformen und Wahltarife flankierend an die Seite gestellt, um auch weiterhin im Rahmen eines eingeschränkten Wettbewerbs das Funktionieren des Gesamtsystems so effizient und kostengünstig wie möglich zu gestalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R - juris Rdnr. 25).

  • LSG Hessen, 04.12.2008 - L 1 KR 150/08

    Krankenversicherung - Bonusregelung für gesundheitsbewusstes Verhalten -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Soweit durch Wahltarife und Bonusprogramme ein mittelbarer Risikobezug hergestellt werden könnte, darf dieser gerade keine Auswirkungen auf die dem Solidargedanken verpflichtete Mittelverwendung haben (zum Folgenden: Urteil des Senats vom 4. Dezember 2008 - L 1 KR 150/08 KL).

    Außerhalb der engen Voraussetzungen des § 53 SGB V ist daher aus systematischen Gründen keine dem Wahltarif gleichende Rechtsfolge einer Geldleistung oder Erstattung für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 SGB V zulässig." Zudem stellen Bonusprogramme und Wahltarife primär ein Instrument zur ökonomischen Aktivierung des Versicherten bzw. zur Verhaltenslenkung durch ökonomischen Anreiz im Sinne des öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz und der Gesundheitsprävention dar und allenfalls sekundär ein Wettbewerbselement unter den Kassen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2008 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Es handelt sich vielmehr um das zentrale finanzielle Steuerungselement; zudem habe bereits das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. Juni 2004 (2 BvR 1248/03, 2 BvR 129/03) diese These verworfen.

    Die einfachgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie der Sozialversicherungsträger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 -E 39, 302; Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - juris) umfasst u.a. nach § 29 Abs. 3 SGB IV die Garantie, die Aufgaben des Trägers im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung zu erfüllen (so genannte juristische Selbstverwaltung).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Durch die Möglichkeit der Einführung von Selbstbehalten nach § 53 Abs. 1 SGB V und der Beitragsrückerstattung nach § 53 Abs. 2 SGB V komme es nur zu einer marginalen quantitativen Änderung der Umverteilungswirkung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem, die nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 5. März 2009 in der Rechtssache "Kattner Stahlbau GmbH" (C-350/07) unbeachtlich sei.

    Zum anderen hat der Gerichtshof die Anwendung der vorgenannten Rechtssätze in einer Entscheidung um das Unfallversicherungsmonopol bestätigt, in der es aus Sicht eines Versicherten allein um den Angebotswettbewerb zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung ging (Rs. C-350/07 - "Kattner Stahlbau GmbH" - Slg. 2009, I-1513- Rdnr. 35, 48, 59):.

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2010 - B 1 SF 1/10 R - zurückgewiesen worden.

    60 Hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten wird auf den Beschluss des Senates vom 1. Juni 2011 sowie den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2010 - B 1 SF 1/10 R - verwiesen.

  • BGH, 11.12.2001 - KZR 5/00

    Privater Pflegedienst; Diskriminierung durch Zahlung unterschiedlicher Preise für

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Die - soweit ersichtlich - allein vom BGH (Urteil vom 11. Dezember 2001 - KZR 5/00 - "privater Pflegedienst") pauschal vertretene Gegenauffassung vermag ohne weitere Begründung nicht zu überzeugen, zumal es dort um eine Streitfrage im Bereich des Nachfragehandelns ging, mithin die Ausführungen zum Versicherungsangebot nicht tragend gewesen sind.
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Die Anerkennung eines nicht näher geklärten Nebeneinanders von Zuständigkeiten der Rechtsaufsicht und der Missbrauchsaufsicht würde aber dem staatsorganisationsrechtlichen Ziel der Art. 83 ff. GG zuwiderlaufen, durch eine klare und auf Vollständigkeit angelegte Zuordnung von Kompetenzen die Verantwortlichkeit der handelnden Organe zu gewährleisten (Becker/Kingreen, NZS 2010, 417, 423, unter Bezugnahme auf BVerfGE 119, 331, 365).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Es gilt sowohl im GWB als auch im europäischen Kartellrecht ein funktionaler Unternehmensbegriff, nachdem jedwede Teilnahme am geschäftlichen Verkehr als wirtschaftliche Tätigkeit hinreichend ist und mit dem die Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des GWB ausgeklammert ist (st. Rspr. zu § 1 GWB seit BGH, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 - "Auto-Analyzer"; siehe zu Art. 81 EG auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - Rs. C-205/03 P - "FENIN", Slg. 2006, I-6295 Rdnr. 25; zusammenfassend Klees, EWS 2010, 1 ff.).
  • BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

    Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher;

    Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
    Ein solcher Eingriff bedarf jedoch einer hinreichend klaren Ermächtigung aus der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung bzw. eines fehlenden sachlichen Grundes, eine vorhandene Ermächtigung zur Durchbrechung der Zuständigkeit einschränkend in Bezug auf Hoheitsträger auszulegen (im Einzelnen str., vgl. Glöckner, NVwZ 2003, 1207, 1208 m.w.N. zur sog. formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 C 24/01 - juris Rdnr. 11 ff.).
  • BGH, 16.01.2008 - KVR 26/07

    Kreiskrankenhaus Bad Neustadt

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • OLG Braunschweig, 16.12.2008 - 2 U 9/08

    Wettbewerbswidrigkeit des unaufgeforderten telefonischen Angebots des Abschlusses

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 2 Kart 1/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eines Trinkwasserversorgers

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RS 6/83

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheiten der Sozialversicherung -

  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 26/63

    Klageweise Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsanordnung gegenüber

  • KG, 25.03.1981 - Kart 8/81
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Die Beklagte ist auch nach Einführung der Wahltarife aufgrund ihrer Aufgaben rein sozialer Art kein Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV (siehe allgemein in Bezug auf die Wahltarife bei enger Auslegung: BSG, Urteil vom 22.06.2010, Az.: B 1 A 1/09 R; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 15.09.2011, Az.: L 1 KR 89/10 KL; unter Beteiligung der Beklagten als Beigeladene: BSG, Urteil vom 12.03.2013, Az.: B 1 A 2/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.04.2012, Az.: L 11 KR 660/11 KL; so auch Musil, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 53 Rn. 11; a.A. Giesen, in: Klusen, Zuwahlleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, 101 (111 ff.); Giesen, Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 90 f.; Klaue/Schwintowski, Grenzen der Zulässigkeit von Wahltarifen und Zusatzversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 53 ff.; Huber, Die Wahltarife im SGB V, Rn. 133 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2014 - L 11 SF 256/13

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL - in einem Parallelverfahren hat die Beklagte mit einem während des laufenden Klageverfahrens direkt an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 28.11.2011 gegenüber dieser erklärt, sie stelle das Verfahren ein und leite aus dem Auskunftsbeschluss keinerlei Rechte mehr her.

    Sie hat erklärt, dass sie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG Hessen vom 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL -, mit dem ein gleichlautender Auskunftsbeschluss gegenüber einer anderen Krankenkasse aufgehoben wurde, das Kartellverwaltungsverfahren gegen die Klägerin einstelle und aus dem Auskunftsbeschluss vom 17.02.2010 keine Rechte mehr herleiten werde.

  • LSG Sachsen, 17.01.2020 - L 1 KA 21/18
    Weil nicht entscheidend ist, wer die angegriffene Maßnahme erlassen hat, sondern was sie ihrem Charakter nach ist, stellt die Anmaßung aufsichtsrechtlicher Kompetenzen nicht nur im Sinne des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R - juris Rn. 17 ff.), sondern auch im Sinne der Zuständigkeit im Übrigen (Hessisches LSG, Urteil vom 15.09.2011 - L 1 KR 89/10 KL - juris Rn. 60) eine Aufsichtsangelegenheit dar.
  • LSG Hessen, 28.06.2012 - L 1 KR 231/10

    Krankenversicherung - Wahltarif Selbstbehalt - Mindestbindungsfrist auch bei

    Dem damit einhergehenden Abbau von Gestaltungsspielräumen der Krankenkassen hat der Gesetzgeber zur Effizienzsteigerung neue Versorgungsformen und Wahltarife an die Seite gestellt, um auch weiterhin im Rahmen eines eingeschränkten Wettbewerbes das Funktionieren des Gesamtsystems so effizient und kostengünstig wie möglich zu gestalten (vgl. ausführlich: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2011, L 1 KR 89/10 KL unter Bezugnahme auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 A 1/09 R; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 - AOK-Bundesverband - Slg. 2004, I - 2493; Rs. C-350/07 - Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I - 1513).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2019 - L 3 KA 54/18
    Demgemäß ist es zu weitgehend, hierunter schon jede Maßnahme eines Hoheitsträgers gegenüber den in der Vorschrift genannten Körperschaften und Verbänden zu verstehen, die als Beeinträchtigung der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verstanden werden kann (so noch Hessisches LSG, Urteil vom 15. September 2011 - L 1 KR 89/10 KL - juris; dies ablehnend auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 29 Rn 5a).
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